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BAG- SAPV veröffentlicht Interpretationspapier des Ist-Zustandes von Kooperationsbeziehungen in der Hospiz- und Palliativversorgung

Insbesondere in den vergangenen zehn Jahren wurden durch neue gesetzliche Regelungen im Gesundheitswesen Angebote der Versorgung und Begleitung für schwerstkranke und sterbende Menschen ausgebaut und weiterentwickelt. Damit wurden durch den Gesetzgeber Voraussetzungen für eine effiziente und effektive Hospiz- und Palliativversorgung geschaffen mit dem Schwerpunkt der sektorenübergreifenden Versorgung, deren Struktur und Inhalt sich nach dem Bedarf der Patientinnen und Patienten ausrichten soll. In den gesetzlichen Regelungen und in der Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen in Deutschland sowie im aktuellen Koalitionsvertrag der Regierungsparteien [1] werden mit zentraler Bedeutung unbestimmte Begriffe wie „Kooperation“, „Netzwerk“, „Koordination“ und „Team“ verwendet.

Derzeit ist in der Versorgungspraxis festzustellen, dass sich zu diesen Begriffen unterschiedliche Deutungsvarianten in der Versorgungspraxis entwickelt haben, die eine sektorenübergreifende Hospiz- und Palliativversorgung in ihrer Weiterentwicklung eher behindern. Um die bisher entwickelten hospizlich und palliativen Versorgungsangebote zielorientiert weiter zu entwickeln, ist eine Diskussion um ein einheitliches Verständnis bzw. eine allgemeingültige Definition der Begrifflichkeiten dringend erforderlich.[2]

Die BAG-SAPV möchte mit der Frage „wie Kooperationsbeziehungen aktuell in der Hospiz- und Palliativversorgung aussehen und wie diese zukünftig gestaltet sein müssen?“ eine Debatte anstoßen, um die Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen im Rahmen einer Verbesserung von Qualität und Wirtschaftlichkeit weiter zu entwickeln.

 

[1] „Wir werden die Hospiz- und Palliativversorgung weiter stärken, insbesondere durch Kostenübernahme für die Koordination von Hospiz- und Palliativversorgungsnetzwerken …“; Koalitionsvertrag 19. Legislaturperiode Seite 98, Zeile 4562-4564

 

[2] Ergebnis der Arbeitstreffen der Landesgruppenvertretungen der BAG-SAPV und DGP 2018 und 2019

 

 

 

SAPV braucht Kompetenz und Kooperation
19_08_27 SAPV braucht Kompetenz und Koop[...]
PDF-Dokument [1.1 MB]

Änderungen zum §132d SGBV aus dem TSVG herausgelöst, soll als Teil des Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) beschlossen werden

Bisher geplante Beratungsfolge

  • Anhörung im Bundestag: 10. Oktober 2018
  • 2./3. Lesung Bundestag: 8./9. Novemberr
  • 2. Durchgang Bundesrat: 23. November oder 14. Dezember
  • Inkraftgetreten 1. Januar 2019

 

Pflegepersonal-Stärkungsgesetz_Änderungsantrag zum §132d SGBV
Anlage_PpSG_AEnderungsantraege_der_Frakt[...]
PDF-Dokument [312.2 KB]

Stellungnahme der BAG-SAPV zum TSVG / 132d SGBV

BAG-SAPV begrüßt Änderungsvorschlag zur SAPV (§132d) im Referentenentwurf zum Terminservice- und Versorgungsgesetz

                                                                                                                                                       Berlin, 23.07.2018

 

Der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG)

„Entwurf eines Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG)“ vom 23.07.2018 beinhaltet auch einen Änderungsentwurf zum §132d SGB V  (s. S. 27 und S. 122)

 

Im Entwurf ist der § 132d SGBV Absatz 1 wie folgt gefasst:

"(1) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen einzeln oder gemeinsam schließen mit Wirkung für ihre Mitgliedskassen unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 37b und der Empfehlungen nach Absatz 2 einheitliche Versorgungsverträge über die Durchführung der Leistungen nach § 37b mit den maßgeblichen Vertretern der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung auf Landesebene. In den Versorgungsverträgen sind auch die Grundzüge der Vergütung zu vereinbaren. Personen oder Einrichtungen, die die in den Versorgungsverträgen nach Satz 1 festgelegten Voraussetzungen erfüllen, haben Anspruch auf Abschluss eines zur Versorgung berechtigenden Vertrages mit den Krankenkassen, in dem die Einzelheiten der Versorgung und die Vergütungen zu vereinbaren sind. Dabei sind regionale Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen. Im Fall der Nichteinigung wird der Inhalt der Verträge nach diesem Absatz durch eine von den jeweiligen Vertragspartnern zu bestimmende unabhängige Schiedsperson festgelegt. Einigen sich die Vertragspartner nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese von der für den vertragschließenden Landesverband nach Satz 1 oder für die vertragsschließende Krankenkasse nach Satz 3 zuständigen Aufsichtsbehörde bestimmt. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Vertragspartner zu gleichen Teilen.“

 

Zur SAPV heißt es in der Begründung auf S. 53:
"II.3.3. Spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV)
Das bisherige Einzelvertragsmodell in der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung wird auf ein gesetzliches Zulassungsmodell umgestellt, um vergaberechtliche Einwände gegen die bisherige Vertragspraxis auszuräumen. Künftig sind gemeinsame und einheitliche Versorgungsverträge der Landesverbände der Krankenkassen mit den maßgeblichen Vertretern der SAPV-Leistungserbringer auf Landesebene gesetzlich vorgegeben. Leistungserbringer, die die Anforderungen erfüllen, haben Anspruch auf Teilnahme an der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung und Abschluss eines zur Versorgung berechtigenden Vertrags mit den Krankenkassen.“

 

Den Referentenentwurf finden Sie hier:

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/T/TSVG_RefE.pdf

 

Die BAG-SAPV begrüßt es ausdrücklich, dass ihre Initiative in den Referentenentwurf Eingang gefunden hat und wird in Kürze zum Referentenentwurf Stellung nehmen.

Erläuterungen zu Regelungen der Ambulanten Palliativversorgung

ePaper
Eine Initiative zur Umsetzung der "Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen in Deutschland und ihrer Handlungsempfehlungen" durch die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin e.V (DGP) und der Bundesarbeitsgemeinschaft Spezialisierte Ambulante Palliativversorgung e.V. (BAG-SAPV)

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Gesundheitsministerkonferenz für den Erhalt und Ausbau der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV)                     

                                                                                                                                         Bremen, 21. -22. Juni 2017

 

Die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Gesundheit der Länder haben auf der 90. GMK 2017 folgendes beschlossen:

 

Die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Gesundheit der Länder fordern die Bundesregierung auf, zügig Klarheit zu schaffen, dass Verträge zur SAPV vom Anwendungsbereich des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausgenommen sind. Sollte sich aufgrund des Handlungsbedarfs herausstellen, dass den Erhalt und die flächendeckende Versorgung der SAPV nur ein Vergabeverfahren garantieren kann, sollte der Regelungsspielraum genutzt werden, um für die SAPV ein vereinfachtes Ausschreibungsverfahren analog zu § 69 Absatz 4 SGB V zu ermöglichen.

 

Beschluß der 90. GMK 2017                 https://www.gmkonline.de/Beschluesse.html?id=568&jahr=

SAPV darf durch Vergaberecht nicht industrialisiert werden                                             

                                                                                                                                                                    Berlin, 21. Februar 2017

 

Nach Urteil des OLG Düsseldorf: Vergaberecht behindert flächendeckenden Ausbau der SAPV

  • Wir empfehlen statt Einkäufermodell ein privilegiertes Vergabeverfahren mit Zulassung
  • Nach Artikeln 74 ff. Richtlinie 2014/24/EU in Verbindung mit §69 Abs. 4 SGB V zulässig
  • Lösung: Eigenes Verfahren für SAPV im Rahmen von §132d SGB V gesetzlich regeln.

Wir sehen als Vorstand der BAG-SAPV e.V. nach einem Urteil des OLG Düsseldorf aktuellen politischen Handlungsbedarf zur Weiterentwicklung und Ausgestaltung flächendeckender Palliativversorgung von schwerkranken und sterbenden Menschen. Wir wenden uns deshalb heute an die Öffentlichkeit mit unserer Stellungnahme.

Urteil des OLG Düsseldorf erschwert Vergabe – Kassen und Leistungserbringer verunsichert

Mit dem rechtskräftigen Beschluss des OLG Düsseldorf (1) in Verbindung mit dem seit April 2016 gültigen „neuen" Vergaberecht stellt sich für den weiteren Ausbau der SAPV eine neue Situation dar. Die Düsseldorfer Richter stellten fest, dass Verträge zwischen Leistungserbringern und Krankenkassen nach § 132d SGB V grundsätzlich dem Vergaberecht unterliegen. Durch dieses Urteil entstand in der Folge in allen Bundesländern eine ausgeprägte Unsicherheit. Die Befürchtung ist, dass die weitere Entwicklung der SAPV vielerorts erschwert und der Ausbau behindert wird. Und dies gefährdet die Umsetzung des Rechtsanspruches der SAPV. Es besteht eine große Unsicherheit, wie beispielsweise weitere Verträge zu gestalten sind oder ob der derzeitige Status erhalten werden kann. Nach Rückmeldungen unserer Landesverbände und Mitglieder, die teils bereits SAPV-Leistungserbringer sind, führt diese entstandene Situation zu nicht unerheblichen Auswirkungen auf die zukünftigen Gestaltungen und Weiterentwicklungen der SAPV. Unsere Gespräche mit Kostenträgern, die daraus gewonnenen Einschätzungen und auch eine juristische Prüfung bestätigen unsere Befürchtungen. Natürlich ergeben sich jetzt neue Herausforderungen aber auch Chancen für die weitere Umsetzung und Gestaltung der SAPV, die dringender Klärung bedürfen.

Wir bitten daher die zuständigen Politikerinnen und Politiker im Bund und in den Ländern, regelnd einzugreifen und skizzieren einen Lösungsweg.

SAPV darf durch Vergaberecht nicht industrialisiert werden

 

Zur Stellungnahme und Pressemeldung der BAG-SAPV:

Stellungnahme der BAG-SAPV: SAPV darf durch Vergaberecht nicht industrialisiert werden
2017_02_21-Stellungnahme_Vergaberecht_SA[...]
PDF-Dokument [457.3 KB]
Pressemeldung BAG-SAPV Vergaberecht
PM-BAG-SAPV-Vergaberecht-2017-02-21.pdf
PDF-Dokument [371.3 KB]
Urteil 2. Vergabekammer
2. Vergabekammer des Bundes_VK2-103-15.p[...]
PDF-Dokument [273.1 KB]

Zukunft der SAPV – Gemeinsame Entwicklung praxistauglicher Regelungen

Mit Entscheidung vom 15.06.2016 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf den viel diskutierten Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt vom 23.11.2015 zu den Anforderungen an die Vergabe von SAPV-Verträgen bestätigt.

 

Die Ausgangslage

Die Motivation des antragstellenden Leistungserbringers für das Verfahren war, dass er in seinem Bemühen einen Vertrag als Leistungserbringer nach § 132d SGB V mit den Krankenkassen zu schließen, auf eine unerwartete Intransparenz und ein willkürlich erscheinendes Verhalten gestoßen war. Der antragstellende Leistungserbringer sah das Ziel eines schnellen und patientengerechten Ausbaus der SAPV durch die von Einzelfallentscheidungen und Widersprüchlichkeiten geprägten Verhaltensweisen der Krankenkassen als gefährdet an. So wählte er den Weg eines Nachprüfungsverfahrens um die Praxis der Krankenkassen auf den Prüfstand zu stellen.

 

Die Entscheidung

Die 2. Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt ordnete die Verträge zwischen Leistungserbringern und Krankenkassen bezüglich SAPV als Rahmenverträge über Dienstleistungen ein und wurde darin durch das OLG Düsseldorf bestätigt. Diese Verträge hätten laut den Entscheidungen nach dem damals geltenden Recht förmlich ausgeschrieben werden müssen, soweit die Höhe der Auftragssumme die zur Anwendung des Vergaberechts führende Schwelle überschreitet. Dies wird allerdings aufgrund der Größe der Versorgungsgebiete in der Regel der Fall sein. Nur durch ein „mit Verfahrensgarantien und Bieterrechten ausgestattetes Vergabeverfahren“ ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf den Rechten der Interessenten auf Abschluss eines Leistungserbringervertrages Genüge getan.

 

Am Rande haben sowohl die 2. Vergabekammer des Bundes, als auch das Oberlandesgericht Düsseldorf in ihren Beschlüssen Bedenken geäußert, ob die in Rheinland-Pfalz praktizierten Vereinbarungen zwischen Leistungserbringern und Krankenkassen bezüglich einheitlicher Vertrags- und Vergütungskonzepte einer kartellrechtlichen Überprüfung standhalten.

 

Die Zukunft

Am 18.04.2016 ist ein neues auf europäische Gesetzgebung zurückzuführendes Vergaberecht in Kraft getreten. Dieses bietet gegenüber dem vorherigen Vergaberecht neue Möglichkeiten, insbesondere sind für den Bereich sozialer Dienstleistungen Privilegierungen und Vereinfachungen vorgesehen und der Schwellenwert der Auftragssumme ist dort höher angesetzt als bisher.

 

Zur Stellungnahme der BAG-SAPV:

Stellungnahme der BAG-SAPV: Zukunft der SAPV
Stellungnahme_BAG-SAPV_Zukunft der SAPV [...]
PDF-Dokument [497.4 KB]

Pressemitteilung: Flächendeckende Versorgung für Sterbende braucht Qualität

                                                                                                                                       Berlin – 25.September 2015

 

„Das muss vordringliches, politisches und strukturelles Ziel bleiben“, so fordert die Bundesgemeinschaft Spezialisierter Ambulanter Palliativversorgung (BAG-SAPV). Schwerst kranke und sterbende Menschen und ihre Angehörigen müssen Sicherheit bekommen, dazu brauchen sie bedarfsgerechte und zielführend ausgebaute Hilfsangebote. Für dieses Ziel greift das geplante Hospiz- und Palliativgesetz zu kurz, so die BAG-SAPV.

 

Die BAG-SAPV fordert den Entwurf des Hospiz- und PalliativGesetzes (HPG) nachzubessern. Die geplanten Änderungen sind unzureichend, um für etwa 10 bis 15 Prozent der schwerstkranken und sterbenden Menschen – mit schwersten Verläufen und Bedarfen – die geplante Versorgung zu Hause zu gewährleisten.

 

Die allgemeine Palliativversorgung muss mit dem Fokus auf die hausärztliche Behandlung, besonders in Pflegeheimen und auf die Versorgung in Akutkrankenhäusern, weiterentwickelt werden. Auch Hausärzte müssen sterbende Menschen unterstützen können, dazu braucht es abgestufte Angebote. Ergänzend sollte dazu ein ambulanter Konsiliardienst überall erreichbar sein. Das kann ein SAPV-Team übernehmen.

 

Die SAPV muss als Teamleistung für schwer kranke und sterbende Menschen mit quälenden Symptomen kontinuierlich weiter entwickelt und ausgebaut werden. Für die spezialisierte Versorgung ist nicht nur die Fachexpertise von überwiegend in der Palliativversorgung Tätigen sowie deren „Rund-um-die-Uhr-“ Einsatzbereitschaft erforderlich, sondern auch der sofortige zeitintensive Zugriff auf die verschiedenen im Team vertretenen Berufe. Nur so sind neben den medizinischen auch die erforderlichen pflegerischen und psychosozialen Anteile der palliativen Versorgung rechtzeitig zu leisten. Hausärzte können dies bei komplexen Fällen allein kaum leisten, ohne ihre kassenärztlichen Verpflichtungen in der Allgemeinversorgung zu vernachlässigen.

 

Durch die im Hospiz- und Palliativgesetz geplanten Selektivverträge werden Patienten mit absehbar tödlich verlaufenden Erkrankungssituationen und kurzfristig schwankenden Therapiebedarfen vor allem in der Sterbephase betroffen und unterversorgt sein. Gerade sie benötigen eine besondere pflegerische und medizinische Versorgung durch multiprofessionelle Palliative-Care-Teams. Die BAG-SAPV befürchtet, dass mit Umsetzung des HPG in der jetzt vorgelegten Fassung die Versorgung der besonders schwer betroffenen Patienten hinter den mit dem GKV-WSG erreichten Status-Quo zurückfällt und sich erneut damit für Patienten sowie ihre Angehörige eine mit der Menschenwürde unvereinbare Unterversorgung entwickeln wird.

 

Berlin 25.September 2015

 

Michaela Hach

Vorsitzende der BAG-SAPV

Positionen der BAG-SAPV: Hospiz- und Palliativversorgung bedarfsgerecht gestalten

Allgemeine und spezialisierte Palliativversorgung im HPG stärken

  • Bundestag und Bundesrat müssen Kabinettsentwurf zum Hospiz- & Palliativ-Gesetz (HPG) im § 132d SGB V nachbessern:
  • Hausarztzentrierte Versorgung als monoprofessionelle Leistung ist für mindestens 10 bis 15 Prozent der Palliativpatienten (mit komplexen Bedarfen) ungeeignet
  • Für absehbar sterbende Patienten müssen Multiprofessionelle Palliative Care-Teams flächendeckend in ganz Deutschland aufgebaut und finanziert werden
  • Keine Selektivverträge mit Erbringern von Einzelleistungen als Ersatz für SAPV
  • Stattdessen spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) sektorenübergreifend als Schnittstelle für die Koordination festschreiben und ausbauen.

 

Berlin, 28. August 2015. Die Bundesarbeitsgemeinschaft für die Spezialisierte Ambulante Palliativversorgung (BAG-SAPV) fordert Bundestag und Bundesrat auf, den Kabinettsentwurf des Hospiz- & Palliativ-Gesetzes (HPG) nachzubessern. Die geplanten Änderungen sind unzureichend, um für etwa 10 bis 15 Prozent der Palliativ-Patienten mit schwersten Verläufen und Bedarfen eine fachlich angemessene Versorgung zu Hause zu gewährleisten. Vor allem die „rund um die Uhr-Versorgung“ mit Rufbereitschaft und die erforderlichen pflegerisch sowie psychosozialen Anteile können Hausärzte keinesfalls leisten. Dies betrifft Patienten mit absehbar tödlich verlaufenden Erkrankungssituationen und kurzfristig schwankenden Therapiebedarfen vor allem in der Sterbephase. Sie benötigen häufig eine besondere pflegerische und medizinische Versorgung multiprofessioneller Palliative-Care-Teams. Die BAG-SAPV befürchtet, dass der HPG-Entwurf hinter den Status-Quo zurückfällt und für Patienten sowie ihre Angehörige eine mit der Menschenwürde unvereinbare Unterversorgung eintritt.

 

Zur Stellungnahme der BAG-SAPV:

Positionen der BAG-SAPV: Hospiz- und Palliativversorgung bedarfsgerecht gestalten
Allgemeine und spezialisierte Palliativv[...]
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Wiesbadener Erklärung zum Kabinettsentwurf des Hospiz- und Palliativgesetzes

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (BAG SAPV) begrüßt die Initiative der Bundesregierung zum Hospiz- und Palliativ-Gesetz ausdrücklich. Mit diesem notwendigen Beitrag zur Daseinsvorsorge soll flächendeckend eine angemessene palliative und hospizliche Versorgung aller Sterbenden in Deutschland ermöglicht werden. Die Bundesregierung setzt damit bisher nicht berücksichtigte internationalen Verbindlichkeiten (WHO, EU-MR etc.) um: einer an den Erfordernissen der Patienten ausgerichtete Palliativ-versorgung wird zunehmend Menschen- bzw. Grundrechtscharakter zugewiesen.

Um die Ziele des Gesetzesentwurfes in Flächendeckung und Reichweite erreichen zu können bedarf es allerdings nach Expertenmeinung dringend folgender Anpassungen:

  • Die seit 2009 erfolgreich begonnene Strukturentwicklung der SAPV durch multiprofes-sionelle Palliative-Care-Teams als krankenhausersetzende Spezialversorgung der tertiären Versorgungsstufe bedarf der Fortentwicklung und weiteren Unterstützung:
    • eine Schwächung durch Konkurrenz seitens einzelprofessioneller Surrogat-strukturen im Nebenerwerb (§73b HzV) ist für die Versorgung der betroffenen Patienten und Familien wegen fehlender Qualität und Sicherheit schädlich.
    • Fehlende und überlastete Kassenärzte in strukturschwachen Regionen können aus rein sachlicher Erwägung diese rund um die Uhr notwendige Aufgabe nicht zusätzlich übernehmen.
    • Verträge der Krankenkassen für diesen spezialisierten Leistungsbereich sind nur mit qualifizierten multiprofessionell verfassten Teamstrukturen zulässig. Die Leistung ist ärztlich und pflegerisch qualifiziert 24h/7d sicherzustellen.
    • Multiprofessionalität mit verpflichtenden Anteilen von palliativärztlichem Dienst, Palliativfachpflege, sowie jeweils spezifisch qualifizierter Sozialarbeit und Psychologie einschließlich deren Finanzierung in der SAPV ist explizit zu regeln.
    • Eckpunkte für Anschubfinanzierung, Vorhalteaufwand und bedarfsgerechte Strukturplanung bedürfen einer sachorientierten Regelung.
  • Die fachlich qualifizierten und koordinierten ärztlichen Leistungen der ambulanten allgemeinen Palliativversorgung in Netzwerken mit anderen Ärzten, allgemeinen sowie palliativ qualifizierten Pflegediensten und Hospizdiensten sind als obligater Bestandteil des kassenärztlichen Sicherstellungsauftrages nach §73 SGB V konkret zu benennen, um die bedarfsgerechte Entwicklung von Angeboten im Sinne der AAPV zu stärken. Die neuen Regelungen des HPG in §§ 27 und 87 reichen dazu nachweislich nicht aus.
  • Selektivverträge, (insbesondere gem. §§ 73b, 140a und 116b) in deren Rahmen auch Menschen mit lebensbegrenzenden Erkrankungen versorgt werden, dürfen von den Vertragspartnern nur dann abgeschlossen werden, wenn hierin explizit inhaltliche und strukturelle Regelungen zur angemessenen und umfassenden Palliativversorgung einschließlich der Schnittstellengestaltung zur SAPV enthalten sind. Diese Maßnahme dient der durchgängigen Etablierung erforderlicher Angebote unabhängig von Sektorengrenzen und zugrundeliegenden Vertragsinstrumenten. Geeignete Regelungen sind in den jeweiligen Paragraphen zu ergänzen.
  • Die Änderungen zu §132d SGB V sind entsprechend anzupassen

Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden aufgerufen, diese Änderungen im vorgelegten Gesetzentwurf der Bundesregierung herbeizuführen, um zuverlässig eine flächendeckende und bedarfsgerechte Versorgung am Lebensende zu ermöglichen.

 

Michaela Hach

In Vertretung für die bundesweite Arbeitsgemeinschaft der SAPV

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